kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer so genannten Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger mit den Stadtwerken einen Stromeinspeisevertrag abgeschlossen und im Streitjahr 2006 auf einer Dachhälfte des selbstgenutzten Zweifamilienhauses eine so genannte Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Wellplatten-Dacheindeckung aus dem Jahre 1961 gegen einen nicht asbesthaltigen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte im Streitjahr zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 Euro. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehöre. Damit komme es lediglich zu einem Verlust von 8.000 Euro.
Mit der Klage wandte der Kläger ein, dass das alte Asbestdach noch voll funktionsfähig gewesen sei. Ohne Entfernung des Asbestdaches habe die Fotovoltaikanlage aber aus rechtlichen Gründen nicht montiert werden dürfen. Außerdem stütze das Dach die Fotovoltaikanlage und sei für deren Betrieb unabdingbar. Die hälftigen Dacherneuerungskosten seien folglich als Betriebsausgaben absetzbar.
Das Hessische Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Entscheidend sei die konkrete Funktion des Daches. Das Dach diene der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könne, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage sei durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bilde mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit. Als so genannte Betriebsvorrichtung sei die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln. Zudem sei durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gesteigert und die Nutzungsdauer des Daches um weitere 50 Jahre verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeute. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Kassel_11-K-273508_Hessisches-FG-Keine-Steuerersparnis-bei-Austausch-eines-Asbestdaches-im-Zuge-einer-Auf-Dach-Fotovoltaikanlage~N11608
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11608
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.