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Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass Anteile an einem offenen Immobilienfonds (Anteilscheine) im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Alleinerbin ihrer im Januar 2012 verstorbenen Freundin. Bestandteil des Nachlasses waren unter anderem Anteilscheine an einem offenen
Die Klage hatte Erfolg. Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Anteilscheine entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht mit dem Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 Bewertungsgesetz, sondern mit dem zum Bewertungsstichtag im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigen Börsenkurs zu bewerten seien. Denn im Streitfall sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
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