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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2022
9 K 17/21 -

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio zwecks Vornahme ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Mitgliedsbeiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusammenhängende Leistungen

Die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zwecks Durchführung ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außergewöhnlichen Belastrungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar, weil von den Mitgliedsbeiträgen auch Leistungen umfasst sich, die nicht im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen stehen. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2018 machte eine in Niedersachsen wohnende Frau in ihrer Einkommenssteuererklärung mehrere Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen verordneten Wassergymnastik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es ging unter anderem um die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio, in dem die Kurse angeboten wurden. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Dagegen richtete sich die Klage der Frau.

Keine Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied gegen die Klägerin. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio stellen trotz der ärztlichen Verordnung keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar. Sie gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenserhaltungskosten. Die Aufwendungen können jedenfalls nicht zu Gänze den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zugeordnet werden.

Mitgliedsbeiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusammenhängende Leistungen

Mit den Beiträgen werden zumindest teilweise Leistungen des Fitnessstudios bezahlt, so das Finanzgericht, die nicht mit der Durchführung der verordneten Kurse im Zusammenhang stehen und somit nicht zwangsläufig entstanden seien. Dies gelte etwa für die Sauna und die Nutzung des Schwimmbades für - nicht verordnete - Aqua-Fitnesskurse. Diese Leistungen werden nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen. Unerheblich sei, ob die Klägerin die anderen Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nimmt.

Mögliche Ausnahme bei fehlender Alternative

Nach Auffassung des Finanzgerichts könne der Fall anders beurteilt werden, wenn ein Steuerpflichtiger keinen sinnvolle Alternative hinsichtlich der Durchführung der verordneten Kurse hat und daher den Mitgliedsbeiträgen nicht entgehen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)

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