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Das Niedersächsische Finanzgerichts hat entschieden, dass der Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers darstellt.
Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer typischerweise nicht über eine
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung - bundesweit - einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkommensteuererklärung 2014 beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt und ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht nur den Abzug der
Dem trat das Niedersächsische Finanzgericht entgegen und gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht als unbefristet im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden. Das Finanzgericht ging darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23725
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