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Bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Er gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer, da die niedrigere
Das Gericht widersprach damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12779
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