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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.01.2008
13 K 330/07 -

Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei Überweisung

Schwarzarbeit soll eingedämmt werden

Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen wird. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ließ eine Frau im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 €. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 € zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem Handwerker in bar einen Betrag in Höhe von 900 € aus. Der Handwerker zahlte am 13. Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 900 € auf sein Geschäftskonto bei der Volksbank O Nr. xxxxxxx ein.

Finanzamt berücksichtigte die Handwerkerrechnung nicht

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 15. März 2007. Am 29. März 2007 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 913 € zu berücksichtigen. Die Klägerin legte eine Bestätigung des Handwerkers und einen Kontoauszug des Geschäftskontos des Handwerkers vor, der für den 13. Oktober 2006 eine Einzahlung in Höhe von 900 € auswies. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es Sinn und Zweck des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG sei, "Schwarzgeldzahlungen" zu vermeiden. Eine Schwarzgeldzahlung sei hier nicht gegeben, weil der Malermeister noch am selben Tag den Betrag auf sein Geschäftskonto eingezahlt habe. Die Klägerin habe auf das Konto des Handwerkers gezahlt, wenngleich die Zahlung über die Person des Handwerkers erfolgt sei. Der Sinn und Zweck des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG sei damit erfüllt.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage der Frau ab. Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen könnten nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen werde.

Richter: Gesetzgeber durfte unbaren Zahlungsvorgang verlangen

Der Gesetzesgeber wollte bare Zahlungen an den Handwerker nicht ausreichen lassen, führte das Gericht weiter aus. Sinn und Zweck sei die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Zweckes habe der Gesetzgeber formalisiert die Einhaltung eines unbaren Zahlungsvorganges vorausgesetzt. Nach der Lebenserfahrung erfolge die Entlohnung für Schwarzarbeit regelmäßig in Form der Barzahlung. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Zahlungsvorgang verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online (pt)

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