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Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur beansprucht werden, wenn die Rechnung des Handwerkers durch Überweisung oder Einzahlung auf dessen Konto beglichen wird. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ eine Frau im Streitjahr 2006 die Fenster und Haustürflächen streichen. Hierfür erhielt sie eine Rechnung über 913,20 €. Nach Abzug eines Skontobetrags in Höhe von 13,20 € zahlte sie am 12. Oktober 2006 dem
Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 15. März 2007. Am 29. März 2007 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte,
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage der Frau ab. Steuervorteile für
Der Gesetzesgeber wollte bare Zahlungen an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 6656
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