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Wer haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen möchte, benötigt eine Rechnung (mit Angabe des Rechnungsdatums) und muss diese Rechnung per Überweisung bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Fensterreinigungskosten von 557 EURO unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendung nach § 35 a Einkommensteuergesetz nicht an.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz - so die Begründung - verlange, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kreditinstitutes nachweise. Dieses Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 16.07.2008
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Dokument-Nr. 6424
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