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Die Business-Kleidung eines Rechtsanwalts ist nicht als typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anzusehen. Daher sind die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Denn Business-Kleidung kann nicht nur für den Beruf, sondern auch privat genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach seiner Anstellung durch eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei kaufte sich ein
Das Finanzgericht Hamburg entschied gegen den
Würde man es zulassen die Kosten für
Demnach sei nur dann von einer typischen
- Amtstrachten (BFH, Urt. v. 24.01.1958 - VI 278/56 U -)
- schwarzer
- schwarzer
- Frack eines Kellners (BFH, Urt. v. 09.03.1979 - VI R 171/77 -)
- weißer Arztkittel (BFH, Urt. v. 06.12.1990 - IV R 65/90 -)
- uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft (Hessisches FG, Urt. v. 09.03.1992 - 4 K 2725/90 -)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18730
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