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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2014
6 K 231/12 -

Anwalt kann nicht Anzug, Hemd, Hose und Schuhe als Business-Kleidung von der Steuer absetzen

Anzug wegen möglicher privater Nutzung nicht steuerlich absetzbar / Business-Kleidung stellt keine typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar

Die Business-Kleidung eines Rechtsanwalts ist nicht als typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anzusehen. Daher sind die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Denn Business-Kleidung kann nicht nur für den Beruf, sondern auch privat genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach seiner Anstellung durch eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei kaufte sich ein Rechtsanwalt im Jahr 2011 mehrere Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe. Die dadurch entstandenen Kosten wollte er teilweise als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt hielt dies aber für unzulässig. Denn seiner Meinung nach handele es sich bei Business-Kleidung nicht um eine typische Berufsbekleidung. Nach erfolglosem Einlegen eines Einspruchs, erhob der Anwalt schließlich Klage.

Keine Abzugsfähigkeit der Business-Kleidung

Das Finanzgericht Hamburg entschied gegen den Rechtsanwalt. Er habe die Kosten seiner Business-Kleidung nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Denn bei der Business-Kleidung habe es sich nicht um eine typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG gehandelt. Zwar könne Business-Kleidung der Förderung des Berufs bzw. der Tätigkeit als Anwalt dienlich sein und zudem ausschließlich für den Beruf angeschafft werden. Dennoch könne sie auch zu privaten Anlässen als bürgerliche Kleidung genutzt werden. Aufgrund dieser Möglichkeit gehöre Business-Kleidung zur allgemeinen Lebensführung. Die durch die Lebensführung entstehenden Kosten seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aber nicht abzugsfähig.

Gefahr der uferlosen Ausweitung der Abzugsfähigkeit

Würde man es zulassen die Kosten für Business-Kleidung von der Steuer abzusetzen, wenn sie zumindest nahezu ausschließlich für den Beruf angeschafft wird, so würde dies nach Ansicht des Finanzgerichts zu einer uferlosen Ausweitung der Abzugsfähigkeit von beruflich getragener Kleidung führen. So könne jeder arbeitende Steuerpflichtige die Kosten seiner beruflich getragenen Kleidung absetzen, soweit er nur angibt, dass er sie nahezu ausschließlich für den Beruf trägt.

Vorliegen einer typischen Berufsbekleidung bei Ausschluss der privaten Nutzungsmöglichkeit

Demnach sei nur dann von einer typischen Berufsbekleidung auszugehen, so das Finanzgericht, wenn sie so gut wie nicht aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Dies sei in folgenden Fällen angenommen worden:

- Amtstrachten (BFH, Urt. v. 24.01.1958 - VI 278/56 U -)

- schwarzer Anzug eines Leichenbestatters (BFH, Urt. v. 30.09.1970 - I R 33/69 -)

- schwarzer Anzug eines katholischen Geistlichen (BFH, Urt. v. 10.11.1989 - IV R 159/86 -)

- Frack eines Kellners (BFH, Urt. v. 09.03.1979 - VI R 171/77 -)

- weißer Arztkittel (BFH, Urt. v. 06.12.1990 - IV R 65/90 -)

- uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft (Hessisches FG, Urt. v. 09.03.1992 - 4 K 2725/90 -)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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