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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.01.2014
5 K 122/11 -

Für Einnahmen aus jährlichem Osterfeuer der Freiwilligen Feuerwehr sind keine Steuern zu zahlen

Freiwillige Feuerwehr handelt als Teil der Innenbehörde

Die Durchführung des Osterfeuers durch die Freiwillige Feuerwehr ist keine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr handeln bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport. Die Mitglieder der Wehr gründen durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung in keinem Fall stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein.

Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem per Gestez an die Freiwillige Feuerwehr übertragenen hoheitlichen Aufgabenkreis

Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit. Das Finanzgericht hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch deswegen nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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