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Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Verein vom Vermieter von Seniorenwohnungen zur Erbringung von so genannten Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden. Die dafür vom Vermieter vereinnahmten Betreuungsentgelte wurden an diesen Verein weitergeleitet.
Der Bundesfinanzhof ließ in seinem Urteil offen, ob sich die
Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der Bundesfinanzhof dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12203
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