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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14.11.2018
4 K 86/18 -

Keine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund von Dieselfahrverboten

Fahrverbote haben keine Auswirkung auf Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer

Das Finanzgerichts Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Der Fahrzeugbesitzer war der Auffassung, dass die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche, da in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeugsteuer ist ausschließlich Kohlendioxidemissionen und Hubraum des Fahrzeugs

Das Finanzgericht Hamburg ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen

Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.

Bestimmte Nutzung des Fahrzeugs bei Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nicht entscheidend

Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an. Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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