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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.09.2016
4 K 157/15 -

Überschussabgaben auch noch nach Ende des Milchquotensystems rechtmäßig

Insgesamt mehr als 300 Millionen Euro von zuständigen Hauptzollämtern festgesetzt

Die Klage eines Milcherzeugers gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe nach dem Milchquotenjahr wurde abgewiesen. Die Festsetzung der Milchabgabe ist rechtmäßig. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Milcherzeuger nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt, da er mehr Milch ausgeliefert habe, als seine Milchquote erlaubt habe.

Kläger hält Abgabenbescheid für rechtswidrig

Für das letzte Milchquotenjahr vor Auslaufen des Milchquotensystems der Europäischen Union (EU) haben die in Deutschland zuständigen Hauptzollämter noch Überschussabgaben - sog. Milch- oder Supergaben - von insgesamt mehr als 300 Millionen Euro festgesetzt. Allein beim Finanzgericht Hamburg sind bisher rund 200 Klagen eingegangen. Nach Meinung des Klägers ist der Abgabenbescheid insbesondere deswegen rechtswidrig, weil er erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen wurde. Damit habe es für den Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr gegeben.

Festsetzung nach Auslaufen der Milchregulierung keine rechtliche Besonderheit

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, stelle rechtlich keine Besonderheit dar, sondern sei im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Jeder Milcherzeuger habe - auch nach dem 31.3.2015 - damit rechnen müssen, zur Überschussabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online

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