wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2016
15 K 1473/14 U -

Veräußerung einer Milchquote ist umsatz­steuer­pflichtig

Milchquote ist unmittelbar an Produktion und Veräußerung von Milch geknüpft und daher unmittelbar mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sogenannte Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitgesellschafter seine Milchquote für rund 130.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.

Finanzgericht bejaht Anwendung des Regelsteuersatzes

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, handele es sich um eine sonstige Leistung. Die Milchquote habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Klägers gehört, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft sei und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zusammenhänge. Sie sei auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Kläger sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führe, stelle sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen Bereich sei durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der Kläger sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt habe. Zutreffend habe das Finanzamt auch den Regelsteuersatz und nicht den Durchschnittssatz angewendet, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Muenster_15-K-147314-U_Veraeusserung-einer-Milchquote-ist-umsatzsteuerpflichtig~N22487

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22487 Dokument-Nr. 22487

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.