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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog im Streitjahr Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von 29.221 Euro sowie von 9.740 Euro und hierin enthaltene Versorgungsbezüge in identischer Höhe eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das
Das Finanzgericht Hamburg hat eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO ebenso verneint wie eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Weil das
Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sah das Gericht ebenfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererklärung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26873
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