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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Bei einem Bustransfer zu einer auswärtigen Feier handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Daher führt der Bustransfer nicht zu Arbeitslohn.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubilaren. Nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubilaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.
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Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen
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Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25884
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