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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein grobes Verschulden des Steuerberaters nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids führt.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Kläger begehrte die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kläger im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.
In der von dem
Nachdem der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage in Höhe von ca. 70.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.
Das beklagte Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab, weil den Kläger ein
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den Kläger selbst ein
Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 26288
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