wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2009
16 V 896/09 A(E, AO)  -

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für einen Spendenabzug

Spenden, die aufgrund einer Schenkungsauflage geleistet werden, können steuermindernd geltend gemacht werden

Ein Steuerpflichtiger, der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, kann diese Zahlungen später als Spende nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unentgeltlichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bejahte der Senat bei einer Schenkung unter Auflage das ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs. Zwar habe der Schenker (§ 525 Abs. 1 BGB) oder ein auflagenbegünstigter Dritter bzw. eine „zuständige Behörde“ (§ 525 Abs. 2 BGB) gegen den Zuwendungsempfänger einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage. Allerdings sei das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Im Unterschied zum testamentarisch verfügten Vermächtnis werde die Spendenverpflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern setze einen Vertragsschluss voraus. Der Zuwendungsempfänger sei nicht gezwungen, sich etwas aufdrängen zu lassen, sondern könne dies auch ablehnen.

Auch Schenkung unter Auflage ist vollwertige Schenkung

Auch die Unentgeltlichkeit der Spende sei bei summarischer Prüfung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn man die Unentgeltlichkeit in der Weise verstehe, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein dürfe. Bei der Schenkung unter Auflage handele es sich um eine vollwertige Schenkung. Die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, es handelt sich bei der Auflage aber nicht um eine Gegenleistung, die erbracht wird, um die Schenkung (als Hauptleistungspflicht des Schenkers) zu erhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Duesseldorf_16-V-89609-AEAO-_FG-Duesseldorf-zu-den-Voraussetzungen-fuer-einen-Spendenabzug.news8421.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8421 Dokument-Nr. 8421

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.