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Ein Steuerpflichtiger, der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, kann diese Zahlungen später als Spende nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unentgeltlichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bejahte der Senat bei einer
Auch die Unentgeltlichkeit der Spende sei bei summarischer Prüfung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn man die Unentgeltlichkeit in der Weise verstehe, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein dürfe. Bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8421
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