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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2009
16 V 896/09 A(E, AO)  -

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für einen Spendenabzug

Spenden, die aufgrund einer Schenkungsauflage geleistet werden, können steuermindernd geltend gemacht werden

Ein Steuerpflichtiger, der eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, kann diese Zahlungen später als Spende nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang sowohl die Freiwilligkeit als auch die Unentgeltlichkeit der Zahlung. Beide Merkmale sind Voraussetzungen für einen Spendenabzug. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bejahte der Senat bei einer Schenkung unter Auflage das ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs. Zwar habe der Schenker (§ 525 Abs. 1 BGB) oder ein auflagenbegünstigter Dritter bzw. eine „zuständige Behörde“ (§ 525 Abs. 2 BGB) gegen den Zuwendungsempfänger einen Rechtsanspruch auf Vollzug der Auflage. Allerdings sei das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Im Unterschied zum testamentarisch verfügten Vermächtnis werde die Spendenverpflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern setze einen Vertragsschluss voraus. Der Zuwendungsempfänger sei nicht gezwungen, sich etwas aufdrängen zu lassen, sondern könne dies auch ablehnen.

Auch Schenkung unter Auflage ist vollwertige Schenkung

Auch die Unentgeltlichkeit der Spende sei bei summarischer Prüfung zu bejahen, jedenfalls dann, wenn man die Unentgeltlichkeit in der Weise verstehe, dass die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers, also keine konkrete Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs sein dürfe. Bei der Schenkung unter Auflage handele es sich um eine vollwertige Schenkung. Die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, es handelt sich bei der Auflage aber nicht um eine Gegenleistung, die erbracht wird, um die Schenkung (als Hauptleistungspflicht des Schenkers) zu erhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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