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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen kann, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.
In dem zu zugrunde liegenden Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer
Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, dass die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt habe, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.
Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der
In seinem Urteil äußerte sich der Bundesfinanzhof in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27199
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