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Einer wirksamen Klageerhebung gegen einen Einkommenssteuerbescheid per E-Mail steht auch dann nichts entgegen, wenn der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Weder § 52 a Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen normiere eine entsprechende Pflicht, so das Finanzgericht. Ein erheblicher Unterschied zwischen einer E-Mail und einem Computerfax bestehe nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2009
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf
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