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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kind dann keinen Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes hat, wenn es einer entsprechenden Bedürftigkeit mangelt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begann im August 2013 eine Banklehre. Im Februar 2014 beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab.
Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten. Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Ballettstudio in Höhe von 90 Euro pro Monat. Demgegenüber bestand die Mutter der Klägerin auf die Auszahlung des Kindergelds. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds in Höhe von 99 Euro monatlich; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Abzweigung jedoch ab. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer
Der Abzweigungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit keinen oder einen das
Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22747
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