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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016
16 K 1697/15 AO -

Kein Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes

Abzweigung scheidet bei fehlender Unterhalts­verpflichtung mangels Bedürftigkeit des Kindes aus

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kind dann keinen Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes hat, wenn es einer entsprechenden Bedürftigkeit mangelt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begann im August 2013 eine Banklehre. Im Februar 2014 beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab.

Kind verneint Erhalt von Barunterhalt durch ihre Eltern

Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten. Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Ballettstudio in Höhe von 90 Euro pro Monat. Demgegenüber bestand die Mutter der Klägerin auf die Auszahlung des Kindergelds. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Klägerin beansprucht Abzweigung des Kindergeldes

Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds in Höhe von 99 Euro monatlich; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld von 184 Euro und dem Einzelbeitrag für das Ballettstudio von 85 Euro.

FG: Klägerin ist infolge ihrer Ausbildungsvergütung nicht als bedürftig anzusehen

Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Abzweigung jedoch ab. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 Euro nicht bedürftig gewesen sei. Hingegen sei die Mutter der Klägerin einer 400 Euro-Tätigkeit nachgegangen und habe davon zwei minderjährige Kinder und einen studierenden Sohn unterhalten müssen.

Keine Unterhaltsverpflichtung mangels Bedürftigkeit des Kindes

Der Abzweigungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit keinen oder einen das Kindergeld unterschreitenden Unterhalt geleistet habe. Eine Abzweigung scheide aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfalle.

Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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