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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2012
15 K 682/12 F -

Steuerberater kann häusliches Arbeitszimmer nicht als Sonderbetriebsausgabe geltend machen

Schwerpunkt der Tätigkeit eines Steuerberaters liegt in der Kanzlei

Verfügt eine Person über einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, so dürfen diese Aufwendungen für das Arbeitszimmer dann nicht als Sonderbetriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer befindet. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügte der Kläger - Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, der mit Fachliteratur und Zugriff auf das EDV-System der Praxis ausgestattet war.

Finanzamt erkennt Aufwendungen nicht an

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 5.257 Euro für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend. Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Schwerpunkt der Tätigkeit findet in der Kanzlei statt

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein häusliches Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebsstätte oder ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Auch befinde sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt. Diese Tätigkeit finde schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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