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Verfügt eine Person über einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, so dürfen diese Aufwendungen für das Arbeitszimmer dann nicht als Sonderbetriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer befindet. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte der Kläger - Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft - über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als
In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 14533
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