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Speisen die sowohl zum Verzehr vor Ort als auch zur Lieferung außer Haus angeboten werden, haben unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Dabei gilt, dass für Speisen, die außer Haus geliefert werden, nur der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden kann. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Klägerin betreibt in einem Einkaufszentrum einen Imbiss. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Abgabe von Speisen mit einem Umsatzanteil von 90 % dem Regelsteuersatz (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) und nur mit 10 % dem ermäßigte Steuersatz (Lieferung außer Haus) zu unterwerfen sei.
Das Gericht hat dies bestätigt. Der Verzehr der Speisen habe in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abgabeort stattgefunden. Hiervon sei schon im Hinblick auf die fehlende wärmeisolierende Verpackung auszugehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 19.08.2009
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