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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010
1 K 4206/08 U -

FG Düsseldorf: Bundesligaverein zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielevermittern berechtigt

Mögliche treuwidrige Doppeltätigkeit steuerrechtlich unerheblich

Ein Fußballbundesligaverein ist berechtigt, bei Rechnungen von Spielervermittlern einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurden einem Fußballbundesligaverein von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern Rechnungen erteilt, aus denen der Verein den Vorsteuerabzug geltend machte.

Vorsteuerabzug nach Auffassung des Finanzamtes unzulässig

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da zwischen dem Verein und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Vielmehr habe der Verein Zahlungsverpflichtungen der Fußballspieler aus von diesen abgeschlossenen Managementverträgen übernommen.

Klage des Bundesligavereins auf Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs begründet

Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Klage als begründet an. Die Spielervermittler hätten Leistungen an den Verein erbracht. Dieser sei als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet gewesen. Selbst wenn die Vermittlungsleistungen bereits Gegenstand der zwischen den Spielervermittlern und den Fußballspielern geschlossenen Managementverträge gewesen sein sollten und eine treuwidrige Doppeltätigkeit vorgelegen haben sollte, wäre dies steuerrechtlich unerheblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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