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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2011
I R 108/10 -

Bundesliga-Verein kann Ablösezahlungen für Spielerwechsel nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen

Fußballspieler als Wirtschaftsgut

Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem so genannten "Bosman"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe.

Exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers stellt eigenständige, bei der Bilanzierung zu berücksichtigende vermögenswerte Position dar

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Steuerbilanzrecht demgegenüber gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12977 Dokument-Nr. 12977

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