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Finanzgericht Bremen, Urteil vom 16.04.2014
2 K 85/13 -

Bremer Tourismusabgabe ist nicht verfassungswidrig

Ausgestaltung des Bremer Tourismus­abgaben­gesetzes verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Die in Bremen und Bremerhaven seit Januar 2013 erhobene Tourismusabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Beherbergungs­betrieben ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Finanzgericht Bremen und wies die Klage eines Hotelbetreibers gegen die Tourismusabgabe ab.

Die Tourismusabgabe wird in Bremen und Bremerhaven als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von maximal 3 Euro pro Übernachtung von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, wenn Übernachtungen der Gäste nicht beruflich veranlasst sind.

Hotelbetreiber hält Tourismusabgabe für unzulässig

Ein Hotelbetreiber machte vor dem Finanzgericht Bremen gegen die Tourismusabgabe geltend, dass sie mit der Umsatzsteuer gleichartig sei, das Recht der Gäste auf Datenschutz verletze, an einem strukturellen Vollzugsdefizit leide und Hotelbetreibern eine unzumutbare Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege.

Tourismusabgabe darf beim Hotelbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden

Diesen Argumenten folgte das Finanzgericht Bremen nicht. Nach Auffassung des Gerichts darf die Tourismusabgabe beim Hotelbetreiber als Steuerschuldner erhoben werden. Das bremische Tourismusabgabengesetz sei so ausgestaltet, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu beruflich veranlassten Übernachtungen richtig seien, obliege allein der Finanzbehörde und nicht den Beherbergungsbetrieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Finanzgericht Bremen/ra-online

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