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Provisionen, die ein selbstständiger Kreditvermittler von einer Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, sind nach dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg umsatzsteuerfrei (mehrwertsteuerfrei).
Der Europäische Gerichtshof muss nun über die Vorlage des Finanzgerichts und damit über die Umsatzsteuerfreiheit von Kreditprovisionen selbstständiger Kreditvermittler entscheiden. Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Kreditvermittler für eine Finanzdienstleistungsgesellschaft tätig.
Der Kläger nahm Kontakt mit Kreditinteressenten auf und unterbreitete diesen ein Kreditangebot, dessen Bedingungen die Finanzdienstleistungsgesellschaft zuvor mit der jeweiligen Bank ausgehandelt hatte. Nach Abschluss des Kreditvertrags zwischen dem Kreditnehmer und der Bank zahlte die Finanzdienstleistungsgesellschaft dem Kläger eine Provision, von der der Kläger nach Ansicht des Finanzamts eine 16 %-ige Umsatzsteuer abführen sollte. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kläger als Kreditvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe. Ein solcher Vertrag habe jedoch zwischen dem Kläger einerseits und dem Kreditinteressenten bzw. der Bank andererseits nicht bestanden.
Das Finanzgericht widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Umsatzsteuerfreiheit setze nach dem Europarecht nicht voraus, dass der Kreditvermittler einen Vertrag mit dem Kunden (Kreditnehmer) oder der Bank (Kreditgeber) geschlossen haben müsse. Es genüge, dass der Kreditvermittler tatsächlich eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, indem er dem Kreditnehmer die Gelegenheiten zum Abschluss eines Kreditvertrags nachgewiesen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 14.12.2005
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Dokument-Nr. 1499
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