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Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber des Klägers einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sogenanntes Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sogenannten Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sogenannte 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dem nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift abzugsfähige "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22598
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