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Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise - nach derzeit geltender Rechtslage zu 70 % - zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Unternehmen, das ein
Das Finanzgericht entschied, dass diese Regelung einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst seien, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen seien. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, falle hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren nach Auffassung des Finanzgerichts nur teilweise als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11146
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