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Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, § 4 Abs.5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 % zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2005 V R 76/03 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung.
Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70 % gesetzlich zulässig. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechtswidrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab.
Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
UStG 1999 § 15 Abs. 1 a Nr. 1
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6
1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.
2. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.
3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.03.2005
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Dokument-Nr. 343
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