wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2010
12 K 12126/10 -

Zu den Anforderungen an die Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen Steuerbescheid

Androhung und Durchführung eines Steuerstrafverfahrens keine unzulässige Einwirkung der Behörde

Mit den Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Steuerbescheid musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.

Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen seinen Steuerbescheid zur Wehr setzen will, tut dies zunächst mit einem an das zuständige Finanzamt zu richtenden Einspruch. Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. An die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klarstellte.

Sachverhalt

Im hier vorliegenden Fall macht die Geschäftsführerin einer GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, geltend, dass sie von dem Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden sei.

Finanzamt drohte mit Strafverfahren und Außenprüfung

Die Geschäftsführerin fühlte sich genötigt durch die Androhung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamts, in dem ihr die Festsetzung einer - irrtümlich in Euro statt DM ausgewiesenen und damit zu hohen - Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei.

Unwirksame Einspruchsrücknahme erfordert unzulässige Einwirkung der Behörde

Das Finanzgericht befand dies jedoch nicht als ausreichend, um die Einspruchsrücknahme als unwirksam anzusehen. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche sei aber weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Berlin-Brandenburg_12-K-1212610_Zu-den-Anforderungen-an-die-Unwirksamkeit-der-Ruecknahme-eines-Einspruchs-gegen-Steuerbescheid~N10525

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10525 Dokument-Nr. 10525

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.