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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017
7 K 1940/17 -

Aufwendungen für Liposuktion können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden

Liposuktion bei Lipödem keine anerkannte Standardtherapie

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, dass die Operation aus medizinischer Sicht notwendig sei. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das Finanzgericht hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück. Das Finanzgericht habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

Für Abziehbarkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastungen müssen Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein

Das Finanzgericht wies die Klage nun ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen nur abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte "auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden".

Behandlungsmethode wird aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen

Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das Finanzgericht stützte sich zum einen "auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015." Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode "reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe." Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik. Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei "als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt" und werde "aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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