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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine
Das Finanzgericht wies die Klage nun ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen nur abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte "auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden".
Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25131
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