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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017
5 K 841/16 -

FG zur Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer

Nutzungsentnahmewert kann sich an den regional üblichen Preis für die Lieferung von Abwärme orientieren

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Der Wert der Nutzungsentnahme kann sich an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im vorliegenden fall betreibt die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Eheleute sind, ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Finanzamt legt bundesweit durschnittlichen Fernwärmepreis zugrunde

Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert von brutto 600 € (2013) und 900 € (2014) unter Berücksichtigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an.Das beklagte Finanzamt erhöhte diesen um brutto 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014)unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises,der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Zugrundelegung des regional üblichen Verkaufspreises

Das Finanzamt Baden-Württemberg gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Nutzungsentnahme mit dem Teilwert anzusetzen sei. Der Teilwert sei im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefere. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert werde. Die Kläger hätten die Preisfindung erläutert und dargelegt, es sei als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien. Die Klägerin habe beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liege der vom angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Für den Ansatz des Beklagten in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es keine Grundlage. Dieser orientiere sich weder am Einzelveräußerungspreis noch an den Wiederherstellungskosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online

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