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Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung.
Der BFH hat zudem entschieden, dass die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann als sog. Entnahme der
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 15315
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