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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt.
Die Kläger haben drei Kinder und wurden in den Streitjahren 2009 bis 2011 zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitet seit dem Jahr 2009 in der Schweiz. Als Monatsgehalt war ein Betrag von 6.250 SFR "zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulage für jedes bezugsberechtigte Kind, Sozialleistungen, abzüglich AHV/IV/Pensionskasse" vereinbart. Der Kläger pendelte täglich zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung in Deutschland, wo er auch seinen Arbeitslohn als Grenzgänger versteuerte. Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 enthielten jeweils die Anlage N für Grenzgänger (N-Gre). In diesen hatte der Kläger seinen
Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzamt mit, dass in den Anlage N-Gre der Jahre 2009 bis 2011zu hohe Bruttogehälter eingetragen worden seien, weil die Bruttolohnsumme Kinderzulagen enthalten habe. Unter den nunmehr eingereichten Belegen waren u.a. monatliche Lohnabrechnungen des Arbeitgebers des Klägers, in denen die Kinderzulage gesondert ausgewiesen wird. In den Steuererklärungen seien außerdem Kindergeldbeträge angegeben worden, die die Kläger nie erhalten hätten. Der Prozessbevollmächtigte beantragte insoweit die Änderung der Veranlagungen für 2009 bis 2011. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Eine Änderung gemäß § 173 der Abgabenordnung (AO) sei nicht möglich, weil die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht. Die Kläger treffe kein
Im Streitfall habe der steuerliche Berater der Kläger die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer Kinderzulage anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit "nein" beantwortet. Denn in dieser war eine solche nicht ausgewiesen. Um die Frage richtig zu beantworten, hätte der Bevollmächtigte zunächst erkennen müssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten waren. Die Kläger und ihr steuerlicher Berater hätten also im Formular die Frage nicht bewusst nicht, sondern unbewusst unrichtig beantwortet.
Dass die Kläger dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt und dieser die Einkommensteuererklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte habe, begründe keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung sei in der Praxis absolut üblich. Weder die Kläger noch der Prozessbevollmächtigte hätten zudem - in den Streitjahren - Anlass gehabt, den jeweiligen Bescheinigungen nicht zu vertrauen. Diese seien auch nicht falsch, denn aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers sei die Kinderzulage Bestandteil des Bruttolohns gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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