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Die europäischen Grundfreiheiten werden nicht dadurch verletzt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeitseinkünfte und damit auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen dem „einen“ Staat zugewiesen werden, während der „andere“ Staat das Besteuerungsrecht für die Alterseinkünfte erhält. Haben die betroffenen Steuerrechte unterschiedlichen Besteuerungsregeln, kann es – zeitlich versetzt – zu einer doppelten Besteuerung kommen.
Die in Frankreich arbeitende Klägerin lebt in Deutschland und wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzgängerin behandelt. Sie hat ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und kann ihre Altersvorsorgeaufwendungen - ebenso wie ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer - nur in den gesetzlichen Höchstgrenzen geltend machen. Andererseits wird die Klägerin ihre Alterseinkünfte in Frankreich später voll versteuern müssen.
Der Bundesfinanzhof hat diese latente
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8359
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