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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vergütungen für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe steuerfrei sein können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Altenpflege, die ein Seniorenzentrum betreibt. Sie bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Die Tagespflege wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ihnen waren bei Abschluss der Nutzungsverträge in Pflegestufen eingestuft. Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult. Sie erhielten in den Streitjahren für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von maximal 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter
Das beklagte Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Fahrtätigkeit mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten diene. Anzuwenden sei der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro bzw. 750 Euro ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.
Nach Ansicht des Finanzgericht Baden-Württemberg war dieser jedoch rechtswidrig. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer hafte. Die Vergütungen seien
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25819
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