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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Vergütungen für Rettungshelfer, die im sogenannten Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG zuzurechnen sind.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufes tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer ca. 50.000 Euro Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden könne, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erfolge.
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte die
Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 21250
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