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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2011
3 K 1849/09 -

Selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben

Finanzgericht erhöht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat für die Streitjahre 2001 bis 2003 entschieden, dass ein selbständiger Dozent nur eine Betriebsstätte haben kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbständiger Personalberater und daneben als Dozent und Prüfer in verschiedenen Hochschulen tätig.

Finanzamt verneint unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten

Das Finanzamt wertete die Fahrten zwischen dem Büro des Klägers, das sich unter seiner Wohnung im selben Haus befindet und in dem er die Personalberatertätigkeit ausübt, und den jeweiligen Hochschulen jeweils als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten. Auch angestellte Lehrkräfte könnten ihre Aufwendungen für Fahrten vom häuslichen Arbeitszimmer zur Schulungsstätte nicht unbegrenzt absetzen, sondern nur in begrenzter Höhe.

FG: Bei Fahrten zu verschiedenen Hochschulen handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß Einkommensteuergesetz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht und ließ die Aufwendungen als Reisekosten in unbegrenztem Umfang zum Abzug zu. Im Lichte der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs, wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten. Bei den Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Hochschulen handele es sich daher nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (Pendlerpauschale). Betriebsstätte in diesem Sinne ist nur ein Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Selbständigen befindet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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