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Zahlungen, die ein Abteilungsleiter für seine nebenberufliche Tätigkeit als Betreuer erhält, sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der vom Finanzamt geschätzten Höhe steuerpflichtig und nach keiner erkennbaren Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) steuerfrei. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Vormundschaftsgericht bestellte den hauptberuflich als Abteilungsleiter eines Verbandes tätigen Kläger zeitweise gleichzeitig in bis zu 42 Fällen als
Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG kommt nach Auffassung des Finanzgerichts – weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieser Vorschrift – in Betracht. Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, weil im Streitfall die Zahlung nicht aus einem Titel geleistet wurde, der ausdrücklich als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet ist. Aus den in den Haushaltsplänen des Landes Baden-Württemberg in den Streitjahren vorhandenen Erläuterungen zum maßgeblichen Haushaltstitel ist lediglich von „Aufwand“ die Rede. Der Senat setzt sich in dem Urteil ausführlich mit den Begriffen „Aufwand“ und „Aufwandsentschädigung“ auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind. Die Zahlung muss aus einem bestimmten Grund erfolgen, um eine
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil ein
Im Urteil wird ausdrücklich anerkannt, dass der Kläger seine Tätigkeit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, FG Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9010
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