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Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als
Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen
Es handele sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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