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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in Fällen, in denen die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch andere Briefzustelldienste nutzen als die Deutschen Post AG, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht sind, wonach der Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekanntgegeben gilt (so genannte Drei-Tages-Fiktion, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die einmonatige Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.
Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Briefzustelldienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigentlichen Zustellbezirks zur Weiterbeförderung an die
Im Streitfall hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr der
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat der Klägerin Recht gegeben und die Zulässigkeit der erst am 16. September 2011 eingegangenen Klage bejaht. Da der private Zustelldienst die Weiterleitung erst am Folgetag nach Aufgabe der Sendung vorgenommen habe, sei bereits ein Drittel des Drei-Tages-Zeitraums verstrichen, ohne dass die Sendung überhaupt befördert worden wäre. Die Drei-Tages-Fiktion sei dadurch so schwer erschüttert, dass sie zur Berechnung der Klagefrist nicht mehr angewendet werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16024
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