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Die aus der Landeskasse an eine als ehrenamtliche Betreuerin für ihre selbständige Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die Klage der Klägerin auf vollumfängliche
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2019
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27815
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