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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016
10 K 2128/14 -

Sachzuwendungen für Arbeitnehmer: Versandkosten für gewährte Sachbezüge sind in Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen

Arbeitnehmern gewährter Vorteil liegt auch im Wert der Verpackung und Zusendung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer haftet, wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit den Versand- und Verpackungskosten die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommen­steuer­gesetzes).

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Spedition und hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren (z. B. Textilien und Haushaltsgegenstände) zu bestellen. Die Fremdfirma stellte der Klägerin hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung. Weil damit die Freigrenze von 44 Euro im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Klägerin für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Klägerin machte hiergegen geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Versand bestellter Waren an Heimadresse von Arbeitnehmern stellt zusätzliche geldwerte Dienstleistung dar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil liege nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung. Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Arbeitnehmer nach Hause sei eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. Der Versand habe einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) kostenpflichtig sei. Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung seien die Arbeitnehmer begünstigt und auch bereichert. Das folge aus dem Anschaffungskostenbegriff und entspreche der Verkehrsauffassung. Zu den Anschaffungskosten gehörten auch Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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