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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Zudem kann eine Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers nicht "rückwirkend" berichtigt werden.
Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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