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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen sind, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind.
Der verheiratete Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform
Die Klage der Eheleute wies das Finanzgericht mit Urteil vom 22. September 2010 ab (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2010 - 1 K 3016/08 -). Der Bundesfinanzhof hob es auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, dass die Umsätze nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen seien. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht hob mit Urteil vom 19. Dezember 2013 die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2013 - 1 K 1939/12 -). Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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