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Das Gericht der Europäischen Union hat die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio. Euro für jede Gesellschaft auf 320 Mio. Euro herabgesetzt. Das Gericht bestätigte zwar im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, stellt jedoch fest, dass die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung auf jedem der Märkte durch die Kommission fehlerhaft war.
Mit Entscheidung* vom 8. Juli 2009 verhängte die Kommission gegen E.ON und GDF Suez Geldbußen in Höhe von je 553 Mio. Euro wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts.
Diese Vereinbarung wurde 1975 getroffen, als die Ruhrgas AG (nunmehr E.ON Ruhrgas, zum E.ON-Konzern gehörig) und GDF (heute zu GDF Suez gehörig) beschlossen, gemeinsam die Gasfernleitung MEGAL quer durch
In Bezug auf den französischen Markt befand die Kommission, dass die Zuwiderhandlung am 10. August 2000 begonnen habe, dem Tag, an dem die Erste Gasrichtlinie, die die Liberalisierung des Gasmarkts vorgesehen hat, hätte umgesetzt sein müssen. Vor diesem Zeitpunkt habe das fragliche Verhalten wegen des zugunsten von GDF bestehenden gesetzlichen Monopols für die Einfuhr und Lieferung von Gas den Wettbewerb nicht beschränken können. Auch wenn die Erste Gasrichtlinie in
Hinsichtlich des deutschen Marktes ging die Kommission davon aus, dass die Zuwiderhandlung am 1. Januar 1980 begonnen habe, dem Tag der vollständigen Inbetriebnahme der MEGAL-Gasfernleitung. Im Gegensatz zur Situation in
Was das Ende der Zuwiderhandlung angeht, vertrat die Kommission trotz der Behauptung der beiden Gesellschaften in einer Vereinbarung vom 13. August 2004, dass sie die wettbewerbswidrigen Teile der MEGAL-Vereinbarung seit langem für nichtig erachteten, die Auffassung, dass diese Vereinbarung in Wirklichkeit bis mindestens Ende September 2005 weiterhin Wirkungen entfaltet habe. So hat die Kommission dieses Datum als dasjenige der Beendigung der Zuwiderhandlung auf beiden Märkten berücksichtigt.
Sowohl E.ON als auch GDF Suez haben gegen diese Entscheidung beim Gericht Klage auf deren Nichtigerklärung und Herabsetzung der gegen sie jeweils festgesetzten
In seinen Urteilen weist das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen größtenteils zurück und bestätigt die Entscheidung der Kommission im Wesentlichen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Kommission bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung zwei Fehler unterlaufen sind.
Was erstens den Beginn der Zuwiderhandlung auf dem deutschen Markt angeht, hat das Zusammenwirken der (durch Freistellung bis zum 24. April 1998 gedeckten) Demarkations- und ausschließlichen Konzessionsverträge zu einem System geschlossener Versorgungsgebiete geführt, ohne dass allerdings anderen Unternehmen die Lieferung von Erdgas gesetzlich verboten gewesen wäre. Demgemäß war der deutsche Gasmarkt bis zum 24. April 1998, dem Tag, von dem an diese Vereinbarungen nicht mehr freigestellt waren, durch das Bestehen zulässiger faktischer Gebietsmonopole gekennzeichnet. Diese Situation konnte dazu führen, dass auf diesem Markt keinerlei – weder ein tatsächlicher noch ein potenzieller – Wettbewerb stattfand, wobei es unerheblich ist, dass in
Was zweitens das Ende der Zuwiderhandlung auf dem französischen Markt betrifft, stellt das Gericht fest, dass die Kommission keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung zulassen, dass die Zuwiderhandlung im Anschluss an die Vereinbarung von August 2004 auf dem französischen Markt angedauert hat. Hingegen belegen mehrere nach dieser Vereinbarung entstandene Schriftstücke und das Verhalten von GDF auf dem deutschen Markt, dass die Zuwiderhandlung in
Das Gericht hält, um der teilweisen Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung Rechnung zu tragen, eine Herabsetzung der gegen die beiden Gesellschaften festgesetzten Geldbußen für geboten. Bei Anwendung der von der Kommission für die Festsetzung der Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13722
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