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E.ON Energie AG muss eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro wegen des bei einer Nachprüfung in Wettbewerbssachen begangenen Siegelbruchs zahlen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Rechtsmittel von E.ON Energie gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung der Kommission, diese Geldbuße zu verhängen, bestätigt wurde, wies der Gerichtshof zurück.
Die Kommission kann nach dem Unionsrecht gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ein von ihr bei einer Nachprüfung angebrachtes Siegel erbrochen haben.
Im Mai 2006 führte die Kommission in den Geschäftsräumen der E.ON Energie AG in München (Deutschland) eine Nachprüfung durch, um dem Verdacht der Beteiligung dieser Gesellschaft an wettbewerbswidrigen Absprachen nachzugehen. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere
Die Siegel der Kommission bestehen aus einem Kunststoffaufkleber. Versucht man, sie zu entfernen, reißen sie nicht, sondern sowohl auf ihrer Oberfläche als auch auf ihrer klebenden Unterseite erscheinen „VOID“-Schriftzüge, die nicht entfernt werden können. Als das Nachprüfungsteam am Morgen des zweiten Tages der Nachprüfung zurückkehrte, stellte es fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel der Schriftzug „VOID“ sichtbar war.
Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 setzte die Kommission infolgedessen gegen E.ON Energie eine
E.ON Energie hat gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück. Der Gerichtshof führt insbesondere aus, dass das Gericht weder in unzulässiger Weise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Da die Kommission aufgrund eines Bündels von Beweisen einen Siegelbruch festgestellt hatte, war das Gericht nämlich zu der Annahme berechtigt, dass es E.ON Energie oblag, Beweise vorzulegen, die diese Feststellung erschüttern konnten.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass ein Unternehmen den Beweiswert eines Siegels nicht unter Berufung auf die bloße Möglichkeit eines Mangels in Frage stellen kann. Könnte ein solches, nicht durch Beweismittel untermauertes Vorbringen Erfolg haben, würde der Kommission nämlich jede Verwendung von Siegeln unmöglich gemacht. Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass es grundsätzlich allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, da sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auf Rechtsfragen beschränkt. Zudem ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen, so dass E.ON Energie dem Gericht nicht zum Vorwurf machen kann, dass es ihrem Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat.
Ferner weist der Gerichtshof das Argument von E.ON Energie zurück, das Gericht habe dadurch, dass es die von der Kommission verhängte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14698
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