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Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der Kommission bestätigt, in der diese die von Frankreich von 1992 bis 2002 zugunsten des Sektors Obst und Gemüse durchgeführten "Krisenpläne" (Plans de campagne) als verbotene staatliche Beihilfen qualifiziert hat. Dieser Qualifikation als staatliche Beihilfen steht nicht entgegen, dass die Beihilfen durch freiwillige Beiträge der Verbände der betreffenden Erzeuger kofinanziert wurden.
Die französischen Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern erhielten von 1992 bis 2002
Mit Entscheidung vom 28. Januar 2009* stellte die Kommission fest, dass die fraglichen
Sowohl Frankreich als auch der Verband der Wirtschaftsorganisation Obst und Gemüse (Fédération de l’organisation économique fruits et légumes; Fedecom) und die Gemüseerzeuger Frankreichs (Producteurs de légumes de France) erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
Mit seinen Urteilen weist das Gericht diese Klagen ab. Zu der Frage, ob die in Rede stehenden
Insoweit stellt das Gericht fest, dass es die unter staatlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung Oniflhor war, die einseitig über die durch die „Krisenpläne“ finanzierten Maßnahmen sowie deren Durchführungs- und Finanzierungsmodalitäten entschied. Zwar hatten die zugelassenen landwirtschaftlichen Ausschüsse die operativen Mittel für die Finanzierung dieser Maßnahmen zu verwalten, jedoch verfügten sie über keinen Handlungsspielraum bei deren Anwendung. In diesem Zusammenhang hebt das Gericht insbesondere die maßgebliche Rolle des Staates in diesen Ausschüssen hervor, in denen er durch den Präfekten der Region vertreten wird. Den durch die Maßnahmen Begünstigten stand allein die Befugnis zu, sich an dem in dieser Weise von Oniflhor festgelegten System zu beteiligen oder nicht, indem sie die Zahlung der von Oniflhor festgesetzten Sektoranteile entweder akzeptierten oder ablehnten. Die Kommission hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitigen Maßnahmen staatliche
Im Übrigen verwirft das Gericht das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe ihre Entscheidung unzureichend begründet und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Beihilfeempfänger verletzt, soweit diese die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14248
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