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Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen falscher Angaben über die Fläche seines Betriebs schließt nicht aus, dass wegen desselben Sachverhalts eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Ein solcher Ausschluss von der Gewährung einer im Unionsrecht vorgesehenen Beihilfe stellt keine strafrechtliche Sanktion dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach der europäischen Regelung über Agrarbeihilfen* werden diese
Nach dem polnischen Strafgesetzbuch werden Personen, die in der Absicht, eine Subvention zu erlangen, ein gefälschtes oder geändertes Dokument oder ein Dokument, das unwahre oder betrügerische Angaben enthält, oder betrügerische schriftliche Erklärungen vorlegt, die Umstände von wesentlicher Bedeutung betreffen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Herr Bonda stellte 2005 in Polen bei der Kreisstelle der Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der
Der Sad Rejonowy w Goleniowie (Rayongericht Goleniów, Polen) verurteilte Herrn Bonda mit Urteil vom 14. Juli 2009 wegen Subventionsbetrugs nach dem Strafgesetzbuch, weil er zum Zweck der Erlangung von
Der mit der Kassationsbeschwerde befasste Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Maßnahmen, die darin bestehen, einen Betriebsinhaber von der Gewährung der Beihilfe für das Jahr, in dem er falsche Angaben über die beihilfefähige Fläche gemacht hat, auszuschließen und die Beihilfe, auf die er in den drei folgenden Kalenderjahren Anspruch hätte, um einen Betrag zu kürzen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht, strafrechtliche
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene
Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die fraglichen Maßnahmen nur gegen Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden
Aufgrund dessen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur sind.
Diese Einordnung als verwaltungsrechtlich wird durch eine Prüfung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Begriff des Strafverfahrens** nicht in Frage gestellt. Für die Definition dieses Begriffs sind drei Kriterien heranzuziehen. Das erste ist die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, das zweite die Art der Zuwiderhandlung und das dritte die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion.
Zum ersten Kriterium stellt der Gerichtshof fest, dass die Maßnahmen in Gestalt des Ausschlusses eines Betriebsinhabers von der Beihilfengewährung im Unionsrecht nicht als strafrechtliche
Hinsichtlich des zweiten Kriteriums führt der Gerichtshof aus, dass diese Maßnahmen nur auf Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden, die die fragliche Beihilferegelung in Anspruch nehmen, und dass sie keine repressive Zielsetzung haben, sondern im Wesentlichen darauf gerichtet sind, durch den zeitweisen Ausschluss eines Beihilfeempfängers, der in seinem Beihilfeantrag unrichtige Angaben gemacht hat, die Verwaltung der Unionsmittel zu schützen. Gegen den repressiven Charakter dieser Maßnahmen spricht außerdem, dass die Kürzung des Beihilfenbetrags, der dem Betriebsinhaber in den Folgejahren des Jahres, in dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, eventuell auszuzahlen ist, voraussetzt, dass in diesen Jahren ein Antrag gestellt wird.
In Bezug auf das dritte Kriterium weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehenen
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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