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Ein unehelicher Vater eines Kindes darf bei Sorgerechtsfragen nach der Trennung der Eltern nicht schlechter gestellt werden, als verheiratete oder geschiedene Väter. Eine solche Schlechterstellung stellt einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück
Der Beschwerdeführer beklagte sich daraufhin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere. Das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch zurück.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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Dokument-Nr. 8872
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